Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit und beeinträchtigt das allgemeine soziale Leben, sondern bereitet auch Wirtschaft Sorgen und Nöte. Das Corona-Virus hat für viele Unternehmen der Glockenstadt Auswirkungen, die sich in Ausmaß und Dauer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen lassen.
Firmen können bei Ihren Kammern und Verbänden aber auch beim Ministerium oder der WFG für den Kreis Borken Beratung in Anspruch nehmen.
Sofern Sie Beratung benötigen, finden Sie hier hilfreiche Links:
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Unternehmerverbände
- Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW
- Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WFG) für den Kreis Borken
Des Weiteren helfen Hausbanken, Steuerberater und Rechtsbeistände weiter.
Nachfolgend sind wichtige Informationen und Links zu Internetseiten über Ansprechpartner und bisher bekannte Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Virus für Unternehmen und Selbstständige im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zusammengestellt. Diese Informationen sollen einen ersten Überblick geben – ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Weiterführende Links sind bei den jeweiligen Themenbereichen aufgeführt.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Ziel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) ist es, Liquidität von Unternehmen zu gewährleisten, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Die Hilfen aus dem Fonds kommen in Frage für Wirtschaftsunternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro
- mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
- mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Weitere Informationen hier.
KfW-Sonderprogramm 2020
Dieses Programm bietet Unternehmen zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs vereinfachten Zugang (höhere Haftungsfreistellung) zu günstigen Krediten.
Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus diesen Programmen nutzen möchten, wenden sich an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten.
Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstbetriebe
Einmalzahlung zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Höhe von
> 9.000 Euro für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigen
> 15.000 Euro für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten bzw.
> 25.000 Euro für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten
Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden.
Weitere Informationen hier
Das Antragsformular finden Sie hier
Steuerliche Maßnahmen
Bund und Länder haben sich zur Liquiditätssicherung der vom Corona-Virus besonders betroffenen Unternehmen darauf verständigt, dass diese bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer stellen können, verständigt. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse (aufgrund von vorausgegangenen Anpassungen bei Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen) Anpassungen bei den Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Ansonsten können von der Corona-Virus-Pandemie nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Bis zum 31.12.2020 soll bei besonders von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen zudem von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Die in diesem Jahr anfallenden Säumniszuschläge sind zu erlassen.
Die Erleichterungen werden krisenbetroffenen Unternehmen auf Antrag gewährt.
Antragsformulare und Anleitungen finden Sie hier
Kurzarbeitergeld (KUG)
Die Ausbreitung des Corona-Virus kann bei Betrieben Kurzarbeit notwendig machen. Darum wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert – vorübergehend bis zum 31.12.2020.
Mit Kurzarbeitergeld können die Entgeltausfälle, die damit verbunden sind, in Teilen ausgeglichen werden.
Beschäftigte in Kurzarbeit können 60 bis 67 Prozent Kurzarbeitergeld erhalten.
Arbeitgeber treten bei der Zahlung des KUG an die Mitarbeitenden zunächst in Vorleistung und rechnen das Kurzarbeitergeld danach mit der Arbeitsagentur ab. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt.
Nähere Infos hier
Quarantäne – Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Das LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht ist für die Entschädigung von Verdienstausfällen im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde ausgesprochenen Quarantäne (Absonderung) zuständig. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer und Selbständige/ Freiberufler gegen die direkt eine Quarantäne von der zuständigen Behörde ausgesprochen wurde.
Antragsvoraussetzungen und weitere Infos hier
Schutz vor Kündigungen auch für Gewerberaummietverträge
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht unter anderem vor, dass Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen, wenn die Mietschulden auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt jedoch bestehen.
Sofern Sie von diesem Instrument Gebrauch machen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Steuerberater oder Rechtsbeistand auf.